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Behindertenverband
Neubrandenburg e.V.
Am Blumenborn 23
17033 Neubrandenburg
Tel.: 0395 3684930
Fax: 0395 3684804

info@behindertenverband-nb.de

Begegnungsstätte Blumenborn
Tel.: 0395 5442634

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Satzung

Letzte Änderung durch die Mitgliederversammlung am 17.03.2018

1.    Rechtliche Stellung
2.    Anliegen u. Zweck des Vereines/ Selbstlosigkeit u. Mittelverwendung
3.    Mitgliedschaft
3.1. Ordentliche Mitglieder
3.2. Fördernde Mitglieder
3.3. Ehrenmitgliedschaft
3.4. Ablehnung der Aufnahme
3.5. Beendigung der Mitgliedschaft
4.    Rechte und Pflichten
4.1. Mitgliedsbeitrag
4.2. Rechte der Mitglieder
4.3. Pflichten der Mitglieder
5.    Finanzierung des Vereines
6.    Organe des Vereines
6.1. Basisgruppen
6.2. Behindertenspezifische Gruppen, Interessengruppen
6.3. Leitung des Vereines
6.4. Die Mitgliederversammlung
6.5. Beschlussfassung
7.    Satzungsänderung
8.    Auflösung
9.    Errichtung der Satzung

1. Rechtliche Stellung 
Der Verein trägt den Namen "Behindertenverband Neubrandenburg e. V.", Sitz: Neu­brandenburg.
Der Verein ist eine soziale Organisation auf gemeinnütziger Grundlage. Im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, d. h. jeweils zwei der genannten Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam befugt, den Behindertenverband Neubrandenburg e. V. nach dem Vieraugenprinzip zu vertreten.
Bestellt der Vorstand eine Geschäftsführerin / einen Geschäftsführer i.S.d. § 30 BGB für die laufenden Geschäfte, ist jeweils ein Mitglied des kleinen Vorstandes (Vorstandsvorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister) zusammen mit der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer nach dem Vieraugenprinzip gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
2. Anliegen und Zweck des Vereines/Selbstlosigkeit und Mittelverwendung 
2.1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat. Der Verein lehnt Krieg und Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung ab.
2.2. Anliegen des Vereins ist es, auf eine optimale Integration Betroffener hinzuwirken. Er sieht seine Hauptaufgabe darin, Menschen mit Behinderungen und deren Familien ein weitestgehend selbstbestimmtes, aktives und menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Dabei arbeitet der Verein mit allen Organisationen, Institutionen, politischen und religiösen Kräften, die das gleiche Ziel verfolgen, zusammen. Der Verein vertritt die sozialen Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit.
2.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.4. Zweck des Vereins ist:
2.4.1. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (gemäß §52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 3 AO);
2.4.2. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (gemäß §52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 4 AO);
2.4.3. die Förderung von Kunst und Kultur (gemäß §52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 5 AO);
2.4.4. die Förderung der Erziehung und Volksbildung gemäß §52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 7 AO);
2.4.5.die Förderung des Wohlfahrtswesens (gemäß §52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 9 AO);
2.4.6. die Förderung des Sports (gemäß §52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 21 AO) und
2.4.7. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (gemäß §52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 24 AO).
2.5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere:
Im Bereich Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (s. 2.4.1.)
- durch ambulante Pflege,
- durch den Rehabilitationssport,
- durch Projekte, die das selbstbestimmte Leben ermöglichen, und
- durch die Unterstützung von Selbsthilfegruppen, deren Tätigkeit auf die Gesundheit ausgerichtet ist.
Im Bereich Förderung der Jugend- und Altenhilfe (s. 2.4.2.)
- durch die Angebote integrativer Jugendarbeit,
- durch die Betreibung integrativer Kindertagesstätten und
- durch Hilfestellungen in der Alltagsbewältigung von Senioren wie zum Beispiel durch haushaltsunterstützende Tätigkeiten und Begleitungs- und Einkaufsdienste.
Im Bereich Förderung von Kunst und Kultur (s. 2.4.3.) durch künstlerische und kulturelle Angebote in unserer Begegnungsstätte wie zum Beispiel Malzirkel, literarische und musikalische Veranstaltungen.
Im Bereich Förderung der Erziehung und Volksbildung (s. 2.4.4.)
- durch die Betreibung von integrativen Kindertagesstätten und
- durch Bildungsangebote in unserer Begegnungsstätte wie zum Beispiel Sprachkurse und Bildungsvorträge.
Im Bereich Förderung des Wohlfahrtswesens (s. 2.4.5.)
- durch die Betreibung eines Fahrdienstes zur Sicherstellung der Mobilität von Menschen mit Behinderungen,
- durch die Betreibung einer Beratungs- und Begegnungsstätte,
- durch die spezifische Beratung und Hilfestellungen in behinderten-, versorgungs-, sozialversicherungs-, sozialhilferechtlichen und anderen sozialrechtlichen Angelegenheiten,
- durch die Schaffung von selbstbestimmten, ambulanten Wohn- und Lebensformen
- sowie durch die Hilfe bei der Alltagsbewältigung für Menschen mit Behinderungen wie zum Beispiel durch haushaltsunterstützende Tätigkeiten und Begleitungs- und Einkaufsdienste.
Im Bereich Förderung des Sports (s. 2.4.6.) durch die Betreibung von Sportgruppen für Menschen mit Behinderungen wie die Rollstuhltanzgruppe.
Im Bereich allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (s. 2.4.7.) durch Einflussnahme auf Gesetzgebung und Verwaltung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.
2.6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
3. Mitgliedschaft 
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung, die regelmäßige Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der Wille, die Ziele und Bestrebungen des Vereines zu unterstützen.
3.1. Mitglieder
Mitglied des Behindertenverbandes kann jede natürliche Person mit Behinderung werden. Minderjährige bzw. nicht vollgeschäftsfähige Personen benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Außerdem können Familienangehörige und Freunde Behinderter ordentliche Mitglieder des Vereines wer­den. Der Beitritt zum Behindertenverband Neubrandenburg e.V. wird schriftlich erklärt. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Beitrages wirksam. Mitglied des Vereines können auch juristische Personen - selbständige Gruppen, Klubs, Initiativen, Selbsthilfegruppen und Organisationen - bei Wahrung ihrer Eigenständigkeit werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Weiterführende organisatorische Regelungen beschließt der Vorstand.
3.2. Fördernde Mitglieder
Als fördernde Mitglieder können aufgenommen werden: Bürger, die materiell und ideell das Anliegen des Vereines unterstützen und bereit sind, einen regelmäßigen Beitrag zu zahlen, der nicht niedriger als der Mindestbeitrag der ordentlichen Mitglieder sein sollte. Die Aufnahme fördernder Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
3.3. Ehrenmitgliedschaften
Ordentlichen und fördernden Mitgliedern sowie Bürgern, die sich um die Erfüllung der Ziele des Vereines im besonderen Maße verdient gemacht haben, kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden.
3.4. Ablehnung der Aufnahme
Die Ablehnung der Aufnahme als Mitglied im Behindertenverband bedarf einer schriftli­chen Begründung. Gegen die Entscheidung ist der Einspruch beim Vorstand möglich. Der Vorstand entscheidet endgültig auf der nächsten Vorstandssitzung mit einfacher Stim­menmehrheit.
3.5. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Austritt oder deren Auflösung. Der Austritt bedarf der Schriftform. Gründe für den Ausschluss sind verbandsschädigendes Verhalten, Missachtung der satzungsgemäßen Grundsätze oder sonstige schwerwiegende Gründe.
Berechtigt zum Ausschluss ist der Vorstand auf Antrag aus der Basis. Dem Auszuschlie­ßenden ist Gehör zu ermöglichen. Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich mit An­gabe der Gründe zu übergeben. Gegen den Beschluss ist Widerspruch innerhalb von 4 Wochen möglich. Die endgültige Entscheidung trifft der Vereinsrat.
 
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder 
4.1. Mitgliedsbeitrag
Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist die Grundlage für die Finanzierung des Vereines. Es ist ein monatlicher Mitgliedsbeitrag im Voraus zu zahlen. Über seine Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung bzw. die Delegiertenkonferenz. Das Beitragsabrechnungsverfah­ren regelt der Vorstand. Die Mitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühr entsprechen in ihrer Höhe und Zweckbestimmung den allgemeinen Anforderungen der Gemeinnützigkeit. Die bevorzugte Form der Beitragszahlung ist die viertel-, halb- oder ganzjährliche Einzie­hung über Abbuchungsverfahren zu Gunsten des Beitragskontos des Vereines. Die Beitragskassierung kann jedoch auch über die Kassierer der Basisgruppen oder durch Einzahlung erfolgen.
4.2. Jedes Mitglied des Behindertenverbandes hat das Recht
- auf Nutzung der Einrichtungen des Vereines, Inanspruchnahme der Leistungen und Hilfe bei der Durchsetzung berechtigter persönlicher und sozialer Interessen mit der Kraft der Solidargemeinschaft,
- auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereines,
- nach Vollendung des 16. Lebensjahres die Organe des Vereines zu wählen und nach Vollendung des 18. Lebensjahres in sie gewählt zu werden (unter Berücksichtigung von Pkt. 6.3.).
4.3. Jedes Mitglied des Behindertenverbandes ist verpflichtet, die Ziele des Vereines nach besten Kräften zu unterstützen und die Grundsätze von Satzung und Aktionsprogramm einzuhalten. Fördernde Mitglieder haben weder passives noch aktives Wahlrecht, können jedoch in allen Leitungsebenen beratend mitwirken.
 
5. Finanzierung des Vereines 
Die materielle und finanzielle Sicherstellung des Behindertenverbandes erfolgt insbeson­dere durch:
- Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr,
- Spenden, Schenkungen, Stiftungen, Erbschaften und sonstige Zuwendungen (dürfen nicht an Bedingungen gebunden sein, die dem Vereinszweck widersprechen),
- Zuschüsse vom Land und von anderen öffentlichen Körperschaften, Zuwendungen für Wohlfahrts- und sozialpflegerische Dienste sowie für die Förderung Behinderter,
- Einnahmen aus Leistungen,
- Benefizveranstaltungen.
 
6. Organe des Vereines 
Der Verein gliedert sich in Basisgruppen, behinderungsspezifische Gruppen, Interes­sengruppen und Jugendgruppen.
6.1. Basisgruppen
Der Verein ist nach dem Territorialprinzip entsprechend den Wohnbereichen der Mit­glieder in Basisgruppen gegliedert. Über die Bildung von Basisgruppen entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederstärke dieser kleinsten Gruppierungen des Vereines sollte nicht unter 20 Mitgliedern liegen. Das höchste beschließende Organ auf dieser Verbandsebene ist die Basisgruppenversammlung.
Die Basisgruppen wählen eine Leitung, bestehend aus
- Basisgruppenleiter(in)
- Kassierer(in)
Die Jugendgruppen werden als Basisgruppen eingeordnet.
6.2. Behinderungsspezifische Gruppen, Interessengruppen
Der Aufbau von spezifischen Gruppen, die auf der Grundlage unterschiedlichster Interes­senlagen unabhängig von der Grundstruktur des Vereines arbeiten, wird durch den Verein unterstützt. Diese Gruppen wählen sich einen Leiter, tragen jedoch keinen Organcharakter. Die Einzelmitglieder bleiben Mitglieder in ihrer jeweiligen Verbands­struktur.
6.3. Leitung des Vereines
Die Mitgliederversammlung bzw. die Delegiertenkonferenz wählt den Vorstand, die Nachfolgekandidaten und die Prüfer für eine Amtszeit von 2 Jahren.
Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzende(r), - Schriftführer(in) und
- Stellvertreter(in), - bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Schatzmeister(in),
Eine Person mehr als die einfache Mehrheit des Vorstandes muss immer von Mitgliedern, die keine Mitarbeiter sind, besetzt werden.
Die Prüfgruppe besteht aus mindestens 2 Personen.
Der Vereinsrat besteht aus:
- Vorstand und LeiterInnen der Basisgruppen.
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Unter Verantwortung einzelner Vorstandsmitglieder werden unter Einbeziehung von entsprechenden Fachkräften Fach­kommissionen des Vorstandes gebildet, die den Vorstand zeitweilig oder ständig bei der Ausarbeitung und Durchsetzung bestimmter Aufgabenstellungen unterstützen.
Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführerin / einen Geschäftsführer bestellen, die / der insoweit als besondere Vertreterin / besonderer Vertreter nach § 30 BGB den Verein zusammen mit einem Mitglied des kleinen Vorstandes vertritt und als solche / solcher in das Vereinsregister mit einzutragen ist. Ihre / seine Befugnisse sind – im Innenverhältnis – durch eine Dienstordnung festzulegen. Sie / er nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
6.4. Mitgliederversammlung
Je nach Stand und Entwicklung des Vereines und des Umfanges seiner Mitgliedschaft ist das höchste beschließende Organ die Mitgliederversammlung oder die Delegiertenkonferenz. Die Mitgliederversammlung ist das basisdemokratische Fundament des Behindertenverbandes. Über die Mitgliederversammlung entwickeln sich das Ver­bandsleben und das Zusammengehörigkeitsgefühl.
Über die Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied das Recht und die Möglichkeit, direkten Einfluss auf die Vereinsarbeit und die Arbeit der Vereinsorgane zu nehmen. Die Mitgliederversammlung sollte einmal jähr­lich, spätestens jedoch mit Ablauf der Wahlperiode durchgeführt werden. Rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung, sind alle Mitglieder schriftlich unter An­gabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden einzuladen. Die Einladung erfolgt auf dem Postweg oder durch Kurier an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Mitgliedes. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann durch die Veröffentlichung im Infoblatt erfolgen.
Die Mitgliederversammlung nimmt jeweils den Bericht des Vorstandes und der Prüfgruppe entgegen und steckt die Ziele für die weitere Arbeit ab. Das Wahlverfahren wird durch eine Wahlordnung geregelt.
6.5. Beschlussfassung
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig aner­kannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes anwe­sende Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Alle Beschlüsse und Wahlen bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht anderes vor­sieht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Alle Beschlüsse müssen in einem Protokoll niedergelegt werden, das von Vorsitzenden und vom Schriftführer, im Verhinderungsfall von deren Stellvertreter zu un­terzeichnen ist.
 
7. Satzungsänderung 
7.1. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zu dieser Versammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
7.2. Redaktionelle Änderungen an der Satzung, die aus formalen Gründen notwendig werden, sind vom Vorstand vorzunehmen und allen Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.
7.3. Satzungsänderungen sind dem zuständigen Registergericht und dem Finanzamt mitzuteilen.
 
8. Auflösung 
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentliche oder eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn ein entsprechend begründeter Antrag mit einer Stellungnahme des Vorstandes von 3/4 der stimmberechtigten Anwesenden gebilligt wird. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich für die Förderung des Wohlfahrtswesens (gemäß §52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 9 AO) und/ oder der Jugend- und Altenhilfe (gemäß §52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 4 AO) verwendet.
 
9. Errichtung der Satzung 
Die Änderung des Satzungstextes vom 29. März 2008 erfolgte durch die Mitgliederver­samm­lung am 03.03.2012.
Letzte Änderung durch die Mitgliederversammlung am 17.03.2018
 
Behindertenverband Neubrandenburg e. V.
Am Blumenborn 23
17033 Neubrandenburg
(Eingetragen beim Amtsgericht Neubrandenburg unter der Register-Nummer 1)
 
Geschäftsbereiche und Projekte
    • Geschäftsstelle, Am Blumenborn 23, Tel. 0395 3684930
    • Begegnungsstätte Blumenborn, Am Blumenborn 23, Tel. 0395 5442634
    • Besuchergruppe, über die Geschäftsstelle, Am Blumenborn 23, Tel. 0395 3684930
    • Selbstbestimmtes Leben mit Persönlicher Assistenz, Am Blumenborn 23, Tel. 0395 35116254
    • Ambulanter Pflegedienst, Schwedenstraße 2, Tel. 0395 35116255
    • Barrierefreies Wohnen, über die Geschäftsstelle, Am Blumenborn 23, Tel. 0395 3684930
    • Jugendsozialarbeit, Am Blumenborn 23, Tel. 0395 35116253
    • Fahrdienst, Jahnstraße 104, Tel. 0395 4221212
    • Integrative Kindertagesstätte „Maja und Willi“, Seestraße 10, Tel. 0395 5823616
    • Integrative Kindertagesstätte „Sonnenschein“, Max- Adrion- Str. 49, Tel. 0395 4690289
    • Kita „Löwenzahn“, Parkstraße 20, 17039 Chemnitz, Tel. 0395 5823610
    • Kita Quadenschönfeld, Quadenschönfeld 50a, 17237 Möllenbeck, Tel. 03964 210794
    • Fach- u. Praxisberatung für Kindertageseinrichtungen und Horte, Am Blumenborn 23, Tel. 0395 3684763
    • Seniorenwohngemeinschaft in Chemnitz
 
Vorstand des Behindertenverbandes Neubrandenburg e. V. 2023 bis 2025
Vorsitzender         - Wittmann, Axel
Stellvertreterin      - Schmalenberg, Annika
Schatzmeisterin    - Feistauer, Annegret
Schriftführerin       - Prof. Dr. Kampmeier, Anke S.
Vorstandsmitglied - Keßling, Volker
Vorstandsmitglied - Roth, Ricardo
Vorstandsmitglied - Dec, Dora-Holde
Vorstandsmitglied - Ney, Sylke
Vorstandsmitglied - Hasselmann, Christine
Bankverbindung
Deutsche Kreditbank, IBAN: DE47 1203 0000 0000 3367 50  BIC: BYLADEM1001                

Beitragsordnung

1. Mitgliedsbeiträge
1.1. Mitgliedsbeiträge sind periodisch - monatlich, viertel-, halb- oder ganzjährig - im Voraus zu leisten. Rückzahlungen finden nicht statt.
1.2. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung bzw. die Delegiertenkonferenz. Veränderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer.
 
2. Beitragssatz
2.1. Der Beitragssatz beträgt 4,00 Euro monatlich. Den Mitgliedern steht es frei, einen höheren Beitrag zu zahlen.
 Schüler an allgemeinbildenden Schulen bezahlen 0,50 Euro.
2.2. Bei Neuaufnahmen wird eine Aufnahmegebühr von 3,00 Euro erhoben, Schüler zahlen keine Aufnahmegebühr.
2.3. Die Basisgruppen können auf Antrag eine Beitragsermäßigung für einzelne Mitglieder in Höhe von 25 % beschließen, wenn soziale Härten vorliegen.
 
3. Rücklaufgelder
Monatliches Rücklaufgeld ist das 2,50 Euro übersteigende Beitragsaufkommen je Mitglied und Monat. Das Rücklaufgeld ist den Basisgruppen zur satzungsgemäßen Verwendung zur Verfügung zu stellen.
Beitragsermäßigungen (Pkt. 2.3.) gehen zu Lasten der Rücklaufgelder. Freiwillig höhere Beiträge erhöhen das entsprechende Rücklaufgeld.
 
4. Buchführung
Die Beitragsverpflichtungen und das Beitragsaufkommen werden durch den Vorstand unter Verantwortung des Schatzmeisters kontrolliert.
 
5. Mahnung
Mitglieder, die es versäumen, ihren Beitrag oder die Aufnahmegebühr rechtzeitig und in festgelegter Höhe zu zahlen, sind zu mahnen. Bei wiederholter erfolgloser Mahnung ist festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft entsprechend dem Statut noch gegeben sind.
 
6. Beitragsjahr
Das Beitragsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
 
7. Inkrafttreten
Die Beitragsordnung, von der Mitgliederversammlung am 03.03.2012 letzten beschlossenen Fassung, wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.03.2018 geändert. 
Die Veränderung tritt ab dem 01.04.2018 in Kraft.

Die Jugendsozialarbeit wird gefördert durch:

H Kofinanziert von der Europaischen Union POS
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