Wahlordnung
§ 1 Grundsätze
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Form der Wahl (geheim oder offen) mit einfacher Mehrheit. Stimmt bei einem Wahlgang die Anzahl der aufgestellten Kandidaten mit der Anzahl der zu wählenden Mitglieder überein, kann vor diesem Wahlgang für eine offene Wahl entschieden werden. Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn mehr Kandidaten bestätigt werden.
- Bei jedem Wahlgang können von allen Wahlberechtigten beliebig viele Kandidaten aufgestellt werden. Stimmabgaben sind nur für diejenigen Kandidaten zulässig, die von den Wahlberechtigten in offener Abstimmung auf die Kandidatenliste gesetzt worden sind.
- Die Anzahl der im jeweiligen Wahlgang zu wählenden Personen ist in der Satzung geregelt.
- Die Stimmabgabe erfolgt entsprechend der vorherigen Entscheidung durch Handzeichen oder durch Stimmzettel.
§ 2 Wahl der Wahlkommission
- Die Tagungsleitung organisiert und leitet die Wahl der Wahlkommission vor beginnender Kandidatenaufstellung für die Wahlhandlungen. Die Wahl der Wahlkommission beginnt mit der Aufstellung der Kandidaten aus der Reihe der stimmberechtigten Mitglieder. Jeder anwesende Stimmberechtigte hat das Recht, Vorschläge für die Wahlkommission zu machen. Dabei ist die Tagungsleitung verpflichtet, sofort die Zustimmung jedes Vorgeschlagenen einzuholen, weil dieser damit als Kandidat für alle anderen zentralen Wahlfunktionen im Behindertenverband Neubrandenburg e.V. ausscheidet.
- Jeder Vorschlag ist zur Diskussion zu stellen. Für jeden benannten Kandidaten ist durch Abstimmung darüber zu entscheiden, ob der Betreffende auf die Kandidatenliste gesetzt wird.
- Sobald eine angemessene Anzahl von Kandidaten für die Wahlkommission vorliegt, mindestens drei, kann die Tagungsleitung einen Beschluss über die Schließung der Liste herbeiführen. Dann lässt sie in offener Abstimmung über die vorliegende Liste in ihrer Gesamtheit Beschluss fassen.
Die Wahlkommission konstituiert sich nach ihrer Wahl und wählt in offener Abstimmung ihren Vorsitzenden. Der/die Vorsitzende der Wahlkommission erläutert den stimmberechtigten Anwesenden die genauen Einzelheiten der durchzuführenden Wahlvorgänge.
§ 3 Wahl des/der Vorsitzenden des Behindertenverbandes Neubrandenburg
- In einem ersten Wahlgang ist in geheimer oder offener Abstimmung (entsprechend § 1, Abs.2) von allen stimmberechtigten Anwesenden der/die Vorsitzende des Behindertenverbandes Neubrandenburg e.V. zu wählen. Alle stimmberechtigten Anwesenden sind berechtigt, hierfür Vorschläge zu unterbreiten.
- Jeder Vorschlag ist zur Diskussion zu stellen. Für jeden benannten Kandidaten ist durch Abstimmung darüber zu entscheiden, ob der/die Betreffende auf die Kandidatenliste gesetzt wird.
- Sobald die Wahlkommission feststellt, dass alle Vorschläge erfasst sind, lässt der/die Vorsitzende über die Schließung der Kandidatenliste einen Beschluss fassen.
- Wenn eine geheime Wahl durchgeführt wird, werden während einer entsprechenden Pause die Stimmzettel mit den Namen der Kandidaten vorbereitet. Gleichzeitig werden nach ihrer ordnungsgemäßen Verschließung unter Aufsicht der Wahlkommission die erforderlichen Wahlurnen aufgestellt, von denen mindestens eine im Interesse der Menschen mit Behinderung beweglich sein muss.
- Nach Fertigstellung der Stimmzettel wird die geheime Wahl entsprechend dieser Wahlordnung und den Einzelheiten, die der/die Vorsitzende der Wahlkommission bekannt gibt, durchgeführt. Soweit wegen einer Behinderung erforderlich, ist die Wahlhilfe durch eine Person des Vertrauens zulässig.
- Die Auszählung der Stimmen durch die Wahlkommission erfolgt öffentlich.
- Der/die Vorsitzende der Wahlkommission gibt dann das Ergebnis der Wahl zum/zur Vorsitzenden des Behindertenverbandes Neubrandenburg e.V. bekannt.
§ 4 Die Wahl der anderen Mitglieder des Vorstandes
- Nach Beendigung der Wahl des Vorsitzenden erfolgt die Wahl des Stellvertreters,des Schriftführers und des Schatzmeisters.
- In Bezug auf die Einzelheiten der Wahlvorgänge finden die Festlegungen in § 3entsprechende Anwendung.
- Am Schluss der Wahlhandlung gibt der/die Vorsitzende der Wahlkommission das Ergebnis auch dieser Wahlhandlung bekannt, damit die eventuell nicht Bestätigten noch für eine andere Aufgabe in den Vorstand gewählt werden können.
- Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder und der bis zu drei nachrückendenVorstandsmitglieder gemäß der erreichten Stimmenzahl.
§ 5 Die Wahl der Mitglieder der Prüfgruppe
- Nach der Aufstellung der Kandidatenliste für die weiteren Mitglieder des Vorstandes lässt der/die Vorsitzende der Wahlkommission in derselben Form die Kandidatenliste für die Mitglieder der Prüfgruppe aufstellen. Über die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Prüfgruppe ist ein Beschluss herbeizuführen (Vorschlag: drei).
- Der/die Wahlleiter/in lässt die Kandidatenliste schließen und die Wahl der Prüfgruppe durchführen.
- Nach erfolgter Wahl gibt der/die Vorsitzende der Wahlkommission deren Ergebnis bekannt und leitet dann die konstituierende Sitzung der Prüfgruppe, in der die Mitglieder ihren Vorsitzenden wählen.
- Der/die Vorsitzende der Wahlkommission gibt anschließend zu dieser Wahlbekannt, wer zum Vorsitzenden der Prüfgruppe gewählt worden ist.
§ 6 Protokollierung der Wahlergebnisse
- Über sämtliche Wahlen ist durch die Wahlkommission ein Protokoll zu fertigen, das bei jedem Wahlvorgang zeigt, wie viel Stimmen für jeden Kandidaten abgegeben worden sind und wer als gewählt anzusehen ist und wer zu den bis zu drei nachrückenden Vorstandsmitgliedern gemäß der erreichten Stimmenzahl zählt.
- Das Protokoll ist von sämtlichen Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen.
- Der/die Vorsitzende der Wahlkommission ist ermächtigt, offiziell zu bestätigen,wer in welche Funktion gewählt worden ist und wer in welcher Reihenfolge zu den
- bis zu drei nachrückenden Vorstandsmitgliedern gemäß der erreichten Stimmenzahl zählt.
- Das Wahlergebnis ist auf geeignete Weise in Neubrandenburg bekanntzumachen.
"Amts- und Funktionsbezeichnungen in diesen Unterlagen werden auch in weiblicher Form verwendet."